Humboldt-Universität zu Berlin - Lebenswissen­schaftliche Fakultät - Institut für Psychologie

Beschlüsse des Prüfungsausschusses

 

An- und Abmeldung zu Prüfungen im Reformstudiengang

1. Für Prüfungsleistungen, die in Lehrveranstaltung im Verlauf der Vorlesungszeit erbracht werden, gilt der Beschluss des Prüfungsausschusses vom 14.07.2004:
Im Rahmen des Reformstudienganges bedeutet die Anmeldung zu einem Seminar zugleich auch die Anmeldung für eine Prüfungsleistung bzw. Prüfungsvorleistung, soweit im Seminarverlauf Noten bzw. Leistungsnachweise als Prüfungsvorleistungen vergeben werden. Bei Nichterfüllung der Anforderungsbedingungen für die Vergabe einer Note bedeutet dies damit eine Benotung mit "nicht ausreichend" (5).

2. Für An- und Abmeldungen für Prüfungen in den Prüfungszeiträumen nach Abschluss der Vorlesungszeit in einem Semester wird der Beschluss des Prüfungsausschusses vom 17.10.2006 wie folgt verändert (geändert am 17.07.2007):
Anmeldungen zu Prüfungen können bis zum letzten Tag der vorletzten Woche der Vorlesungszeit des Semesters erfolgen. Abmeldungen können ohne Begründung bis 1 Woche vor dem Prüfungstermin erfolgen. Bei Abmeldung entsteht kein Anspruch auf Sonder- oder Nachprüfungstermine.

Sonderprüfungstermine

Bei Prüfungsterminen sind in begründeten Fällen (z.B. Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Austauschprogramms, Vollzeitpraktikum) Sondertermine möglich. Anträge auf Sondertermine sind schriftlich mit beigefügten Belegen für den geltend gemachten Grund an den Prüfer zu richten, der dann über Sondertermine entscheidet. Ein Anspruch auf Sondertermine besteht nicht. (Beschluss vom 17.10.2006)

 

Nachprüfung bei Krankschrift

Studierende mit Krankschrift zum Prüfungstag werden hinsichtlich des Termins für die nächste Prüfung denen gleichgestellt, die die Prüfung nicht bestanden haben, d.h. der neue Termin liegt frühestens 4 Wochen nach der ersten Prüfung und spätestens im nächsten Prüfungsabschnitt nach dem Ende der Vorlesungszeit des laufenden Semesters. Ein Anspruch auf Prüfung während der Vorlesungszeit im laufenden Semester besteht nicht. (Beschluss vom 17.10.2006)


Ergänzungsfächer im Diplomstudiengang

Der Beschluss zur Benotung der Ergänzungsfächer vom 26.06.2007 wurde aufgehoben. Es wurde neu beschlossen:

Geforderter Umfang und Bewertung der Ergänzungsfächer:

Für die Ergänzungsmodule GWM-1: Ergänzungsfach GS I, HBM-1: Ergänzungsfach I, HWM-4: Ergänzungsfach II  müssen jeweils mindestens  4 SWS bzw. 6 SP mit Note belegt werden (Ergänzungsfach GWM-1 und HBM-1 also komplett).

Für die Ergänzungsmodule HWM-5: Ergänzungsfach III und SKP_WM-1: Neurologie, Psychiatrie, Pathophysiologie bzw. Medizinische Grundlagen müssen jeweils nur mindestens  2WS bzw. 3 SP mit Note belegt werden.

Die Bewertungen in Form einer Note kann durch eine Klausur, eine mündliche Prüfung, eine Belegarbeit oder eine andere geeignete Prüfungsform erbracht werden und liegt in der Verantwortung des Prüfers. Für die restlichen Veranstaltungen reicht eine Teilnahmebestätigung. Bei mehreren Bewertungen für ein Ergänzungsfach bildet die mittlere Note die Abschlusszensur und erscheint  auf dem Vordiplom- bzw. Diplomzeugnis.

Die inhaltliche Bezeichnung des  Ergänzungsfaches wird durch die Prüfungskommission festgelegt
(Beschluss vom 19.11.2008)

Verpflichtende Prüfungsberatung

1. Verpflichtende Beratung vor einer letzten Wiederholungsprüfung erfolgt durch den Prüfer des Faches.

2. Verpflichtende Beratungen nach dem 2. FS erfolgen durch die in den ersten beiden FS tätigen Hochschullehrer nach dem Rotationsprinzip.

3. Verpflichtende Beratungen zum 10. und 12. Semester erfolgen durch die Hochschullehrer der Schwerpunkte, die die betreffenden Studierenden für das Schwerpunktstudium gewählt haben oder durch die Betreuer der Diplomarbeiten.

(Beschluss vom 26.06.2007)

 

Entscheidung zur Praxis der verpflichtende Prüfungsberatung bei Nichtbestehen der ersten Wiederholungsprüfung

Die Formulare zur Prüfungsanmeldung Grund- und Hauptstudium werden so ergänzt, dass ersichtlich ist, ob eine Prüfungsanmeldung zur ersten Prüfung, zur ersten oder zweiten Wiederholungsprüfung erfolgt.

Wird eine erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, dann vereinbart der Prüfer unmittelbar nach der nicht bestandenen Prüfung mit dem Studierenden einen Termin für die verpflichtende Prüfungsberatung.

Die Durchführung der verpflichtenden Prüfungsberatung sowie Vereinbarungen sind in dem dazu vorgesehenen Formular (erhältlich im Prüfungsamt) zu protokollieren. Das Protokoll ist Bestandteil der Prüfungsakte. (19.11.2008)

 

Entscheidung zur Praxis bei Verlängerung der Bearbeitungszeit bei Diplomarbeiten

Die Verlängerung der Bearbeitungszeit von Diplomarbeiten wird in der PO von 1996 (alte PO) im § 12 Abs. 6, in der PO von 2003 (Reformstudiengang) im § 19 Abs. 3 geregelt.

Die maximale Verlängerungsfrist für eine Diplomarbeit beträgt bei Vorliegen triftiger Gründe maximal 3 Monate. Führen triftige Gründe (z.B. kumulierte Krankschriften) dazu, dass die maximale Verlängerungsfrist überschritten wird, dann kann ein Studierender innerhalb der Verlängerungsfrist von der Diplomarbeit zurücktreten. Erfolgt ein Rücktritt, dann kann später mit einem neuen Thema ein neuer erster Versuch der Prüfungsleistung Diplomarbeit erfolgen. Erfolgt kein Rücktritt und wird die Diplomarbeit bis zum Ablauf der maximalen Verlängerungsfrist nicht eingereicht, dann wird die Diplomarbeit mit „nicht bestanden“ bewertet. Bei einer nicht bestandenen Diplomarbeit ist eine einmalige Wiederholung mit einem neuen Thema möglich.

Mit der Anmeldung einer Diplomarbeit wird den Studierenden ein Informationsblatt übergeben, in dem über diese Entscheidung informiert wird. Die Betreuer von Diplomarbeiten informieren die Studierenden von dieser Entscheidung zur Verlängerung der Bearbeitungszeit von Diplomarbeiten. (19.11.2008)

 

Entscheidung zum Inhalt der Diplomprüfungen bei Studierenden nach der PO von 1998

Die PO 1996 regelt im § 26 Abs. 3 die Art der Diplomprüfungen (in der Regel mündliche Prüfungen). Nach Beschluss des Prüfungsausschusses vom 17.05.2006 entscheiden die Arbeitsbereiche (Professuren), ob die Diplomprüfungen als mündliche Prüfung oder Klausur erfolgen.

Hinsichtlich des Inhalts von Diplomprüfungen bei Studierenden nach alter PO (1996) trifft der Prüfungsausschuss folgende Entscheidung:

Prüfungsrelevant bezogen auf das jeweilige Prüfungsfach ist der aktuelle Lehrinhalt. Die Studierenden PO alt sind in geeigneter Weise (Internet, Aushang) zu Semesterbeginn über die Prüfungsanforderungen in dem jeweiligen Prüfungsfach zu informieren.
(19.11.2008)