Humboldt-Universität zu Berlin - Lebenswissen­schaftliche Fakultät - Institut für Psychologie

FAQ


Was sind verpflichtende Prüfungsberatungen?


Die "Allgemeine Satzung für Studien- und Prüfungsangelegenheiten", gültig seit Dezember 2006, sieht im § 27 als neues Steuerungs- und Unterstützungsinstrument die verpflichtenden Beratungen vor. Verpflichtende Beratungen müssen stattfinden

  1. wenn mit Beginn der Rückmeldungsfrist zum 3. FS noch keine Prüfungsleistungen vorliegen
  2. nach Ablauf der Regelstudienzeit bei Rückmeldung zum darauf folgenden Semester
  3. bei Rückmeldung zum 3. Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit
  4. bei nicht bestandener Prüfung vor der letzten Wiederholungsprüfung

In den verpflichtenden Beratungen können Auflagen erteilt werden mit einer zeitlichen Erstreckung von maximal 2 Semestern. Die Frist zur Erfüllung von Auflagen kann um maximal 1 Semester verlängert werden.

Durchführung:

Die Studienabteilung der HU informiert das Prüfungsamt über die jeweiligen Beratungsfälle gemäß Beratungsanlässe 1 – 3 (s.o.).

Verpflichtende Beratungen werden von Hochschullehrern/Prüfungsberechtigten durchgeführt. Auf Antrag Studierender kann im Einzelfall die verpflichtende Beratung durch den Prüfungsausschuss erfolgen.

Verpflichtende Beratungen und ggf. getroffene Festlegung sind in einem Protokoll zu fixieren.

Die Erfüllung von Auflagen ist zu kontrollieren und schriftlich zu bestätigen.

Bei verpflichtender Beratung vor einer letzten Wiederholungsprüfung erfolgt eine erneute Prüfungszulassung erst dann, wenn die Erfüllung zuvor in der Beratung erteilter Auflagen von dem beratenden Hochschullehrer schriftlich bestätigt wird und dem Prüfungsamt vorliegt.

 
Exmatrikulation nach § 20, Abschnitte 5, 7, 8:

Exmatrikulation kann erfolgen, wenn nach dem 2. bzw. 9. FS die verpflichtende Beratung nicht wahrgenommen wurde oder Auflagen nicht erfüllt wurden. Exmatrikulation muss von Amts wegen erfolgen, wenn nach Ablauf von 2 Semestern nach Ablauf der Regelstudienzeit die verpflichtende Beratung nicht wahrgenommen wurde oder Auflagen aus dieser Beratung nicht erfüllt wurden.


Wann können Modulteilprüfungen im Reformstudiengang wiederholt werden?


Gemäß Prüfungsordnung für den Reformstudiengang § 13 Abschnitt 3 ist die Wiederholung von Modulteilprüfungen erst dann zulässig, wenn alle mit Studienpunkten gewichteten Teilnoten eines Moduls ein Notenmittel mit einem Wert größer 4.0 (nicht bestanden) ergeben. Eine 5 in einer Modulteilprüfung ist erst unter der zuvor genannten Voraussetzung ein Grund für die Wiederholung einer Modulteilprüfung.



Können Prüfungen im Hauptstudium 5./6. Fachsemester Reformstudiengang auch ohne vollständiges Vordiplom erfolgen?


Prüfungen im 5. und 6. Fachsemester im Hauptstudium des Reformstudienganges können nur dann abgelegt werden, wenn alle Prüfungen für das Vordiplom bis auf zwei bestanden wurden.
Werden im Hauptstudium zwei Klausurtermine angeboten und ausstehende Vordiplomprüfungen z.B. bis zum zweiten Klausurtermin bestanden, dann können zum zweiten Klausurtermin Modulprüfungen im Hauptstudium abgelegt werden.
Darüber hinaus gibt es für bestimmte Module im Hauptstudium zusätzliche spezifische Voraussetzungen, die der Studienordnung 2006 auf der Homepage des Instituts zu entnehmen sind.



Kann eine Publikation als Diplomarbeit eingereicht werden?


Ist als Endergebnis der Bearbeitung eines Diplomthemas eine Publikation in einer wissenschaftlichen Fachzeitschrift vorgesehen, dann entscheiden die Betreuer der Diplomarbeit, ob eine eingereichte Publikation Bestandteil der mit der Diplomarbeit verbundenen Prüfungsleistung ist. Die Begutachtung erfolgt in jedem Fall auf der Grundlage einer im Vergleich zur Publikation umfassenderen Vorläuferversion des eingereichten Manuskripts, die selbständig von der Diplomandin / dem Diplomanden erarbeitet wurde.
(Beschluss des Prüfungsausschusses vom 15.06.2005)


Ich habe einige Fragen zur Berechnung der Fachnoten im Hauptstudium Psychologie. Die Ausführungen der Prüfungsordnung sind leider so, dass ich die Berechnung nicht ganz verstehe.

(1)  ist es richtig, dass sich die Fachnote aus ABO (HWM_4) und Klinische + Psychotherapie (HWM_3) zusammensetzt (Pädagogische Psychologie habe ich durch ein Ergänzungsfach II ersetzt)?
(2)  ist es richtig, dass sich die Fachnote aus den Ergänzungsfächern I und II (HWM_1 und HWM_6) zusammensetzt?
(3)  welche weiteren Fachnoten werden gebildet
(4)  wie wird die Fachnote bzgl. Frage (1) bei folgenden Noten gebildet:
- Klinische + Psychotherapie I: 2,0                                             
- Klinische + Psychotherapie II: 2,3
- Organisationspsychologie: 1,0
- Arbeitspsychologie: 1,3
- Ingenieurpsychologie: 1,3
- Modul HWM_4.2: 1,0
(5) Wird die Diplomnote aus den gerundeten Fachnoten (ohne Kommastelle) berechnet oder gehen die Kommastellen der Fachnoten auch in die Diplomnote ein?

Antwort: Bevor ich zu Ihren Fragen komme, zunächst einmal der Auszug aus der Prüfungsordnung (§28):

(5) Die Diplomprüfung umfasst sechs oder sieben Fachprüfungen. Jede Fachprüfung ergibt sich aus den Prüfungsleistungen der zugeordneten Module. Die Note für eine Fachprüfung, die sich aus mehreren Modulen zusammensetzt, ergibt sich aus dem gewichteten Mittelwert der Noten für die einzelnen Module. Die Wichtung erfolgt auf der Grundlage der Studienpunkte, die für die jeweilige Prüfungsleistung nach der Modulbeschreibung Voraussetzung sind.

(6) Folgende Fachprüfungen bilden die Diplomprüfung (Umfang der zugeordneten Module in SP):
- 1 Fachprüfung in Spezielle Methoden der Psychologie (Diagnostik, Forschungsmethoden, Evaluation) (HBM_1, HBM_2; 21 SP)
- 2 - 3 Fachprüfungen in den Basisfächern Klinische Psychologie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Pädagogische Psychologie (HWM_3 - HWM_5; jeweils 12 SP).
- 1 Fachprüfung in einem der Schwerpunktfächer Klinische Psychologie und Psychotherapie, Arbeits- und Organisationspsychologie, Kognitions- und Neuropsychologie (42 - 51 SP)
- 1 - 3 Fachprüfungen in Ergänzungsfächern (HWM_1, ggf. ergänzt um HWM_6 und/oder HWM_7; 6 - 24 SP)
- Der Gesamtumfang der den Fachprüfungen zugeordneten Module muss 114 SP betragen.

Nun zu Ihren Fragen:
1) Nein, Klinische und ABO werden nicht zu einer Note zusammengefasst. Sie werden die Fachnote 2,1 für das Modul HWM_3 erhalten und eine Fachnote 1,1 für HWM_4.
2) Nein, auch die Ergänzungsfächer werden nicht zusammengefasst. Jedes Ergänzungsfach bildet eine eigene Fachnote. (bei Ihnen HWM_1 und HWM_6)
3) Weiterhin wird es eine Methoden-Fachnote geben, die sich aus der Modulnote aus HBM_1 (Diagnostik) und der  Modulnote aus HBM_2 (Forschungsmethoden) zusammengesetzt. Diese Fachnote setzt sich also aus mehreren Modulen zusammen, die unterschiedlich viele Studienpunkte (HBM_1 12 SP, HBM_2 9SP)beinhalten. Die Note wird nach der Anzahl der Studienpunkte gewichtet (§28 Abs.5).

Beispielrechnung: HBM_1 mit Note 2,0 und HBM_2 mit 2,3:   [(2,0*12SP)+(2,3*9SP)]/21SP=2,1

Und das gesamte Schwerpunktfach wird zu einer Fachnote zusammengefasst, ebenfalls gewichtet nach den SP der dazugehörigen Module.
Falls innerhalb des Schwerpunktfaches ein weiteres Ergänzungsfach (III) belegt wird, so wird dies als eigene Fachnote auf dem Zeugnis ausgewiesen und nicht in die Note fürs Schwerpunktfach eingerechnet.

Macht also insgesamt 6 bzw. 7 Fachnoten.

5) Die Diplomnote ergibt sich aus den berechneten Fachnoten (mit einer Kommastelle) und wird wiederum nach den eingegangenen Studienpunkten gewichtet. Also für den Fall, dass kein Ergänzungsfach III belegt wurde:(Methodennote*21 + Klinische*12 + ABO*12 + Ergänzung I*6 + Ergänzung II*12 + Schwerpunkt*51+ Diplomarbeit*30)/144 SP insgesamt (also 114 SP für Fachprüfungen und 30 SP für Diplomarbeit)

Dies mag anfangs recht undurchsichtig erscheinen, aber ich hoffe, dass sich Ihre Fragen soweit geklärt haben.

Mit freundlichen Grüßen,
Franziska Gallasch
(stud. Mitarbeiterin Prüfungsamt)